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§ 1 NW_27904 (Nordrhein-Westfalen)

Kommunalwahlgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:

des Rates in den Gemeinden,

des Kreistages in den Kreisen.

Es gilt darüber hinaus für die Wahl

der Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 46 a,

der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46 b bis 46 e,

der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46 f bis 46 k.

(2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet. Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften.

2. Wahlorgane