Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten …

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27767/5#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

b) entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

c) entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder

d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27767/5#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 4 § 6