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# § 5 NW_27767 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

b) entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

c) entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder

d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_27767 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27767/5

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