Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten …

§ 3 Mitteilungspflichtige Tatsachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27767/3#abs-1 (1) In der Anzeige sind Art, Ort und Zeit des Schadensereignisses, die eingetretenen Folgen und die noch zu erwartenden Auswirkungen möglichst genau anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27767/3#abs-2 (2) Bei Änderungen der Gefahren- oder Schadenssituation ist die Anzeige unverzüglich zu ergänzen. Erweisen sich Angaben nachträglich als unzutreffend, ist die Anzeige unverzüglich zu berichtigen. Eine Ergänzung oder Berichtigung ist nicht erforderlich, soweit die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde eigene Feststellungen getroffen und dies dem Anzeigepflichtigen mitgeteilt hat.

§ 2 § 4