(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
b) entgegen § 3 Abs. 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
c) entgegen § 3 Abs. 2 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder berichtigt oder
d) einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.