Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -
Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten …§ 4 Unterstützungspflicht, Anordnungsbefugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27767/4#abs-1 (1) Der Betreiber einer in § 1 genannten Anlage hat die Bediensteten der für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörde und deren Beauftragte bei der Untersuchung und Aufklärung von Schadensereignissen zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen - soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27767/4#abs-2 (2) Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind.