Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)§ 13 Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/13#abs-1 (1) Bei Vorhaben nach § 63 Absatz 2 und 5 BauO NRW 2018 sind der Gemeinde einzureichen:
1. der Lageplan (§ 3) und
2. die Bauzeichnungen (§ 4).
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/13#abs-2 (2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrschaft gemäß § 63 Absatz 6 Satz 4 BauO NRW 2018 ausdrücklich bestimmt, dass die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 als Bauantrag zu behandeln sind, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibungen (§ 5 Absatz 1) und die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen.