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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)

§ 6 Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung sind

1. bei Gebäuden eine nachprüfbare Berechnung des Brutto-Rauminhalts nach DIN 277-1:2016-01 oder für Gebäude, für die landesdurchschnittliche Rohbauwertsätze je m³ Brutto-Rauminhalt nicht festgelegt sind, die Berechnung der veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten,

2. bei den übrigen baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW 2018 Angaben über die veranschlagten (geschätzten) Herstellungskosten.

Zweiter Abschnitt

Anforderungen an bautechnische Nachweise

§ 5 § 7