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# § 13 NW_27719 (Nordrhein-Westfalen) — Bauvorlagen für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung

Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) 1)  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Vorhaben nach § 63 Absatz 2 und 5 BauO NRW 2018 sind der Gemeinde einzureichen:

1. der Lageplan (§ 3) und

2. die Bauzeichnungen (§ 4).

§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

(2) Die Bauvorlagen nach Absatz 1 sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Hat die Bauherrschaft gemäß § 63 Absatz 6 Satz 4 BauO NRW 2018 ausdrücklich bestimmt, dass die Bauvorlagen im Falle der Erklärung der Gemeinde nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 BauO NRW 2018 als Bauantrag zu behandeln sind, gilt § 10 Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall sind auch die Baubeschreibungen (§ 5 Absatz 1) und die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung (§ 6) in der nach § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen einzureichen.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_27719 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27719/13

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