Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit …

Art 7

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Sitzungen des Länderausschusses

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/7#abs-1 (1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Direktor der aufsichtsführenden Landesstelle einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden geleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/7#abs-2 (2) Der/Die Vorsitzende beruft den Länderausschuß ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/7#abs-3 (3) Die Landesregierung, die nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsaufsicht ausübt, ist berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/7#abs-4 (4) Der Länderausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/7#abs-5 (5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

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