Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989
Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit …Art 6
Stand: 26.08.2026
Länderausschuß
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/6#abs-1 (1) Der Länderausschuß wird am Sitz der aufsichtsführenden Landesstelle errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/6#abs-2 (2) Der Länderausschuß besteht aus den Direktoren der Landesstellen. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/6#abs-3 (3) Der Länderausschuß trifft die auf Grund des Staatsvertrages erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit geregelt ist. Er bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der aufsichtsführenden Landesstelle. Die dabei entstehenden Kosten trägt die aufsichtsführende Landesstelle.