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# Art 7 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sitzungen des Länderausschusses

(1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Direktor der aufsichtsführenden Landesstelle einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden geleitet.

(2) Der/Die Vorsitzende beruft den Länderausschuß ein.

(3) Die Landesregierung, die nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsaufsicht ausübt, ist berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.

(4) Der Länderausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

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Zitiervorschlag: Art 7 NW_27688 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/7

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