Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989
Bekanntmachung zu dem Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit …Art 8
Stand: 26.08.2026
Vorsitz und Verfahren des
Länderausschusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/8#abs-1 (1) Der Länderausschuß wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/8#abs-2 (2) Der Länderausschuß kann klagen und verklagt werden. Die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Maßnahmen des Länderausschusses bedarf keines Vorverfahrens. Der/Die Vorsitzende vertritt den Länderausschuß gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt sie aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27688/8#abs-3 (3) Der Länderausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.