Sitzungen des Länderausschusses
(1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Direktor der aufsichtsführenden Landesstelle einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden geleitet.
(2) Der/Die Vorsitzende beruft den Länderausschuß ein.
(3) Die Landesregierung, die nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsaufsicht ausübt, ist berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.
(4) Der Länderausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.