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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 13 Besondere Verfahrensvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/13#abs-1 (1) Ein von der Gutachterstelle bestimmtes ärztliches Mitglied nimmt die nach den §§ 3 und 4 des Kastrationsgesetzes vorgeschriebenen Aufklärungen, insbesondere über Grund, Bedeutung, Folgen und Nachwirkungen der Kastration oder der anderen Behandlungsmethode, vor. Befindet sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt, so ist die Aufklärung auch darauf zu erstrecken, daß er durch die Kastration oder die andere Behandlungsmethode nach § 4 des Kastrationsgesetzes keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt. Der Betroffene ist, darauf hinzuweisen, daß es in seinem eigenen Interesse ratsam ist, sich nach der Kastration Nachuntersuchungen zu unterziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/13#abs-2 (2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner des Betroffenen soll angehört werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/13#abs-3 (3) Die nach dem Kastrationsgesetz für die Zulässigkeit der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode erforderlichen Einwilligungs- oder Einverständniserklärungen sind gegenüber der Gutachterstelle schriftlich oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Niederschrift der Gutachterstelle abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/13#abs-4 (4) Die Gutachterstelle kann über den Antrag auf Bestätigung schon vor einer nach § 6 des Kastrationsgesetzes erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung entscheiden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/13#abs-5 (5) Wird die Bestätigung erteilt, sind darin aufzunehmen
1. der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Wirksamkeit verliert,
2. ein Hinweis darauf, daß Nachuntersuchungen ratsam sind,
3. in den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes ein Hinweis darauf, daß die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/13#abs-6 (6) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung begonnen wird. Die Wirksamkeit der Bestätigung kann auf Antrag einer der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen von der Gutachterstelle um ein Jahr verlängert werden.