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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 6 Ausschluß im Einzelfall
Stand: 26.08.2026
Ein Mitglied ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
a) den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat,
b) zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nrn. 2 und 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Art steht.