Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

§ 10 Antrag

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/10#abs-1 (1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/10#abs-2 (2) Antragsberechtigt ist jeder Betroffene, der im Bezirk der Kammer seinen ständigen Wohnsitz hat oder, sofern er keinen ständigen Wohnsitz hat, sich in diesem Bezirk aufhält. Das gleiche gilt, wenn sich der Betroffene in einer geschlossenen Anstalt befindet, die im Bezirk der Kammer liegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/10#abs-3 (3) Außer dem Betroffenen im Sinne des Absatzes 2 ist in den Fällen, in denen ein gesetzlicher Vertreter, ein Vormund, ein anderer Personensorgeberechtigter oder ein Pfleger, zu dessen Aufgabenbereich die Angelegenheit gehört, vorhanden ist, auch dieser antragsberechtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/10#abs-4 (4) Dem Antrag soll ein ärztliches Zeugnis beigefügt werden.

§ 9 § 11