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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 14 Kosten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/14#abs-1 (1) Die Verfahren vor den Gutachterstellen sind gebühren- und auslagenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/14#abs-2 (2) Das Land erstattet den Ärztekammern am Schluß eines jeden Rechnungsjahres
1. die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstellen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,
2. die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 2, und zwar bei ärztlichen Sachverständigen in Höhe der Sätze des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, bei anderen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/14#abs-3 (3) Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Ärztekammer die dieser entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften