Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern

§ 14 Kosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/14#abs-1 (1) Die Verfahren vor den Gutachterstellen sind gebühren- und auslagenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/14#abs-2 (2) Das Land erstattet den Ärztekammern am Schluß eines jeden Rechnungsjahres

1. die Kosten, die durch die Zahlung von Vergütungen an einzelne Mitglieder der Gutachterstellen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 entstanden sind,

2. die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 2, und zwar bei ärztlichen Sachverständigen in Höhe der Sätze des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, bei anderen Sachverständigen entsprechend den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/14#abs-3 (3) Das Land kann statt dessen im Einvernehmen mit der Ärztekammer die dieser entstandenen Kosten im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten.

Dritter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 13 § 15