Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern
Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 3 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Jede Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden besteht aus zwei ärztlichen Mitgliedern, von denen eines Psychiater sein muß, und einem Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzt.