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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 4 Bestellung, Amtszeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/4#abs-1 (1) Die Ärztekammern bestellen die Mitglieder der Gutachterstellen. Die ärztlichen Mitglieder müssen Angehörige der Kammer sein, von der sie bestellt werden. Das Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 3) wird auf Vorschlag des Justizministers bestellt; er schlägt jeweils mindestens drei Personen zur Auswahl vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/4#abs-2 (2) Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.