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Gesetz über die Gutachterstellen bei den Ärztekammern§ 12 Entscheidung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/12#abs-1 (1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27424/12#abs-2 (2) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den weiteren nach § 10 Abs. 2 antragsberechtigten Personen schriftlich bekanntzugeben. Eine die Bestätigung oder das Zeugnis versagende Entscheidung ist zu begründen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.