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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …§ 21 Besondere Veranstaltungen
Stand: 01.07.2026
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder der Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 04.11.2008 – 14 K 3846/07Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.02.2004 – 14 L 359/04
- OVG NRW, 09.06.2021 – 11 B 852/21Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 06.05.2004 – 16 L 1418/04
- VG Gelsenkirchen, 08.12.2003 – 14 L 3045/03Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 28.06.2001 – 14 L 1063/01
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.06.2024 – 11 A 2101/23Zitiert von 6
- OVG NRW, 21.12.2017 – 11 A 2535/14Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 19.07.2017 – 14 K 2467/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.