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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 18 Sondernutzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/18#abs-1 (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/18#abs-2 (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/18#abs-3 (3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/18#abs-4 (4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/18#abs-5 (5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/18#abs-6 (6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/18#abs-7 (7) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

§ 17 § 18a