Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der Neufassung
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …§ 2 Öffentliche Straßen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/2#abs-1 (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/2#abs-2 (2) Zur öffentlichen Straße gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
b) die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen, wozu beispielsweise die Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen gehören, die Bankette und die Bushaltestellenbuchten,
c) die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege) und
d) Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
4. die Nebenanlagen; das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen und
5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/2#abs-3 (3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbständigen Rad- und Gehwege und die unselbständigen Parkflächen.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.04.2009 – 11 A 3502/06Zitiert von 5
- OLG Hamm, 17.03.2021 – 11 U 169/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.08.2023 – 11 A 3130/20Zitiert von 5
- VG Köln, 09.06.2022 – 20 K 2950/19
- OVG NRW, 17.09.2020 – 2 B 990/20Zitiert von 7
- OVG NRW, 21.09.2016 – 11 A 2634/14
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 05.06.2026 – 6 L 716/26
- OVG NRW, 09.02.2026 – 11 A 1692/22
- OVG NRW, 09.02.2026 – 11 A 1276/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.