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Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW); Bekanntmachung der …

§ 14 Gemeingebrauch

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/14#abs-1 (1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/14#abs-2 (2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr einschließlich des fließenden Radverkehrs den Vorrang vor dem ruhenden, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/14#abs-3 (3) Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27058/14#abs-4 (4) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

§ 13 § 14a