Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 14 Freiheit von Gebühren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/14#abs-1 (1) Für Geschäfte sowie für den Grunderwerb und für Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben oder zur sonstigen Durchführung des Wasserverbandsgesetzes werden Gebühren der Behörden und Gerichte nicht erhoben; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Behörden. § 69 Abs. 2 WVG ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Gebührenbescheide, die nach dem 1. Mai 1991 erlassen wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Bestandskraft hatten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/14#abs-3 (3) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde des Verbandes bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Geschäft oder das Unternehmen der unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben dient.
Vierter Teil
Auflösung bestehender Verbände
(zu § 79 Abs. 3 WVG)