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§ 14 NW_26929 (Nordrhein-Westfalen) — Freiheit von Gebühren

NRW AGWVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Geschäfte sowie für den Grunderwerb und für Unternehmen des Verbandes zur unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben oder zur sonstigen Durchführung des Wasserverbandsgesetzes werden Gebühren der Behörden und Gerichte nicht erhoben; dies gilt nicht für Amtshandlungen der in § 8 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Behörden. § 69 Abs. 2 WVG ist anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gebührenbescheide, die nach dem 1. Mai 1991 erlassen wurden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Bestandskraft hatten.

(3) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung zuzugestehen, wenn die Aufsichtsbehörde des Verbandes bescheinigt, daß der Grunderwerb, das Geschäft oder das Unternehmen der unmittelbaren Durchführung seiner Aufgaben dient.

Vierter Teil

Auflösung bestehender Verbände

(zu § 79 Abs. 3 WVG)