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NRW AGWVG

§ 15 Vereinfachte Auflösung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Aufsichtsbehörde kann bestehende Verbände, deren Organe nicht mehr zu aktivieren sind, gemäß § 62 Abs. 3 WVG auflösen. § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 WVG finden keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung und entscheidet über die Verwendung des nach der vollständigen Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens.

Fünfter Teil

Regelungen von zulässigen Aufgaben

(zu § 2 WVG)

§ 14 § 16