Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW AGWVG
NRW AGWVG§ 15 Vereinfachte Auflösung
Stand: 26.08.2026
Die Aufsichtsbehörde kann bestehende Verbände, deren Organe nicht mehr zu aktivieren sind, gemäß § 62 Abs. 3 WVG auflösen. § 62 Abs. 1 und 2 und § 63 WVG finden keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung und entscheidet über die Verwendung des nach der vollständigen Abwicklung verbleibenden Verbandsvermögens.
Fünfter Teil
Regelungen von zulässigen Aufgaben
(zu § 2 WVG)