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NRW AGWVG

§ 8 Wirtschaftsplan

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/8#abs-1 (1) Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses anstelle des Wirtschaftens nach einem Haushaltsplan ein kaufmännisches Rechnungswesen einführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/8#abs-2 (2) Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite; der Wirtschaftsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/8#abs-3 (3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und dem Stellenplan. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und der Finanzplan beizufügen. Der Finanzplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. § 14 Abs. 1 und §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung - EigVO - (GV. NW. 1988 S. 324) gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/8#abs-4 (4) Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung, den Jahresabschluß, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Lagebericht und die Rechenschaft sind §§ 19, 21, 22 Abs. 1 und 3, 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/8#abs-5 (5) Der von der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuß festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/8#abs-6 (6) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und die Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder

2. höhere Kredite erforderlich werden oder

3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

4. eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26929/8#abs-7 (7) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Vierter Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

§ 7 § 9