Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und …§ 3 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/3#abs-1 (1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/3#abs-2 (2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn
1. Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,
2. ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/3#abs-3 (3) Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG.