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Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und …

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/3#abs-1 (1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/3#abs-2 (2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn

1. Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,

2. ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/3#abs-3 (3) Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG.

§ 2 § 4