Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und …§ 4 Abweichende Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/4#abs-1 (1) Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die das Errichtungsvorhaben nach § 14 Abs. 1 WVG öffentlich bekanntgemacht hat, wird bis zum Abschluß des Errichtungsverfahrens durch einen von den Errichtungsunterlagen abweichenden Beschluß der Beteiligten nicht berührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/4#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Behörden, die aufgrund bisherigen Rechts durch besondere Entscheidung bestimmt wurde, bleibt unberührt.