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Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und …

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/2#abs-1 (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorgesehenen Sitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26916/2#abs-2 (2) Erstreckt sich der Wirkungsbereich des Verbandes oder sein Verbandsgebiet auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nach. § 73 WVG die Aufsichtsbehörde zwischen der obersten Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des anderen Landes bestimmt.

§ 1 § 3