(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde ist zuständig, wenn
1. Sitz des Verbandes eine kreisfreie Stadt ist,
2. ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung für mindestens ein Unternehmen (§ 5 Abs. 1 WVG) obliegt.
(3) Die oberste Aufsichtsbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG.