(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. Soweit der Verband noch nicht errichtet ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem vorgesehenen Sitz.
(2) Erstreckt sich der Wirkungsbereich des Verbandes oder sein Verbandsgebiet auch auf das Gebiet eines anderen Landes, wird nach. § 73 WVG die Aufsichtsbehörde zwischen der obersten Aufsichtsbehörde und der zuständigen Behörde des anderen Landes bestimmt.