Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände
Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und …§ 1 Aufsichtsbehörden
Stand: 26.08.2026
Im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) ist
oberste Aufsichtsbehörde
das für Umwelt zuständige Ministerium,
obere Aufsichtsbehörde
die Bezirksregierung,
untere Aufsichtsbehörde
die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.