Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 23. August 1990
Die Verordnung des Regierungspräsidenten Köln vom 22. Juni 1990 gebe ich hiermit bekannt.
Im Auftrag
Kral
Prüfungsordnung
für die Durchführung von Abschluß- und
Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf
Assistentin und Assistent an Bibliotheken
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1990
Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) in Verbindung mit § 41 und § 47 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 18. April 1972 (GV. NW. S. 103), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1989 (GV. NW. S. 679), wird im Einvernehmen mit dem Berufsbildungsausschuß für den Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken und mit Genehmigung durch das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen folgendes verordnet:
Inhalt
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Errichtung
Zusammensetzung und Berufung
Befangenheit
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
Verschwiegenheit
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
Prüfungstermine und Fristen
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Anmeldung zur Prüfung
Entscheidung über die Zulassung
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
Prüfungsgegenstand
Gliederung der Prüfung
Prüfungsaufgaben
Nichtöffentlichkeit
Leitung und Aufsicht
Ausweispflicht und Belehrung
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Rücktritt, Nichtteilnahme
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
Bewertung
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Mündliche Prüfung
Feststellung des Prüfungsergebnisses
Beurkundung des Prüfungsherganges
Prüfungszeugnis
Nichtbestandene Prüfung
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Rechtsmittel
Prüfungsunterlagen
Inkrafttreten
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse