Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …

§ 24 Beurkundung des Prüfungsherganges

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/24#abs-1 (1) Über den Prüfungsverlauf einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/24#abs-2 (2) Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

a) die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

b) die zur Prüfung zugezogenen Fachlehrerinnen und Fachlehrer,

c) sonstige Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

d) die Prüfungsfächer und die Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge,

e) das Gesamtergebnis.

§ 23 § 25