Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …§ 4 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/4#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/4#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.