Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …§ 26 Nichtbestandene Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/26#abs-1 (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhalten der Prüfling und die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter sowie die bzw. der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/26#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung