Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …

§ 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/20#abs-1 (1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei vom Prüfungsausschuß zu benennenden Gutachterinnen oder Gutachtern zu beurteilen. Zu Gutachterinnen oder Gutachtern können nur Mitglieder der Prüfungsausschüsse oder auch Fachlehrerinnen oder Fachlehrer, die nicht zu den Prüfungsausschüssen gehören, bestellt werden. Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil der Gutachterin oder des Gutachters oder der Mitgutachterin oder des Mitgutachters abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuß bewertet die Arbeit endgültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/20#abs-2 (2) Die Noten der Prüfungsarbeiten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nach Abgabe der Zensurenliste an die zuständige Stelle von der Klassen- oder Fachkundelehrerin oder vom Klassen- oder Fachkundelehrer bekanntgegeben.

§ 19 § 21