Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …

§ 27 Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/27#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/27#abs-2 (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, vorausgesetzt, daß der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/27#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 7 bis 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 26 § 28