Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/8#abs-1 (1) Auszubildende können nach Anhörung der bzw. des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/8#abs-2 (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, doppelt so lange wie die vorgeschriebene Ausbildungszeit in einer Bibliothek die Tätigkeit einer Assistentin oder eines Assistenten an Bibliotheken ausgeübt zu haben oder glaubhaft macht, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/8#abs-3 (3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken entspricht.

§ 7 § 9