Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …

§ 22 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/22#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß bestimmt aus seiner Mitte die Prüferinnen oder Prüfer und legt die Reihenfolge der Fächer fest. Er kann auch Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß ist an Bewertungsvorschläge nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/22#abs-2 (2) Behinderten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.

§ 21 § 23