Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …

§ 10 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/10#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern nach § 8 Abs. 2 und 3 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/10#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes rechtzeitig mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/10#abs-3 (3) Ist die Prüfungsbewerberin oder der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuß

1. bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,

2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage die Prüfung nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/10#abs-4 (4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind schriftlich mitzuteilen.

III. Abschnitt

Durchführung der Prüfung

§ 9 § 11