Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …

§ 12 Gliederung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/12#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsberufsbild und im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung über die Berufsausbildung zur Assistentin und zum Assistenten aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf die im Berufsschulunterricht zusätzlich vermittelten Kenntnisse, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/12#abs-2 (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/12#abs-3 (3) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsfächern anzufertigen:

1. Auskunftsdienst und Leihverkehr:

Auskunftsmittel, Auskunftsdienst, Leihverkehr (eineinhalb Stunden);

2. Titelaufnahme:

Regelwerke, einfache Titelaufnahme (eine Stunde);

3. Bibliotheksorganisation:

Statistik, Bestandszugang, Ausleih- und Mahnverfahren (eineinhalb Stunden).

Für die Arbeiten zu Nummern 1 und 3 können je zwei Themen zur Wahl gestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/12#abs-4 (4) In der mündlichen Prüfung werden folgende Fächer geprüft:

1. Allgemeine Verwaltung, zum Beispiel:

Allgemeines Verwaltungsrecht und kommunales Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisation, Haushalts- und Kassenwesen, Vorschriften im Rahmen des Aufgabengebietes;

2. Katalogordnung und -benutzung, Bibliothekssystematik;

3. Wirtschafts- und Sozialkunde, zum Beispiel:

Allgemeine Politik, Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik, Bibliothekspolitik im Rahmen des Bildungs- und Informationswesens, Arbeits- und Sozialrecht.

Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt ca. eine halbe Stunde.

§ 11 § 13