Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Assistentin und Assistent an Bibliotheken
Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluß- und Umschulungsprüfungen in dem …§ 2 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Beauftragten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, zwei Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zwei Lehrerinnen oder Lehrern an berufsbildenden Schulen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-2 (2) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-3 (3) Die Beauftragten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden auf Vorschlag des Verbandes der Bibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-4 (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-5 (5) Lehrerinnen und Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-6 (6) Werden Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-7 (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-8 (8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26767/2#abs-9 (9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.