Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 33
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26630/33#abs-1 (1) Grundrenten niederländischen Rechts (grondrenten) werden je nach ihrem Inhalt in Reallasten (§§ 1105 bis 1112 BGB) oder Rentenschulden (§§ 1199 bis 1203 BGB) übergeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26630/33#abs-2 (2) Das Grundbuchamt hat vor Eintragung in das anzulegende Grundbuch den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26630/33#abs-3 (3) Höhe und Währung der bisherigen Grundrenten bleiben unverändert bestehen.