(1) Grundrenten niederländischen Rechts (grondrenten) werden je nach ihrem Inhalt in Reallasten (§§ 1105 bis 1112 BGB) oder Rentenschulden (§§ 1199 bis 1203 BGB) übergeleitet.
(2) Das Grundbuchamt hat vor Eintragung in das anzulegende Grundbuch den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Höhe und Währung der bisherigen Grundrenten bleiben unverändert bestehen.