Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1199#abs-1 (1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1199#abs-2 (2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.

§ 1198 § 1200