Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 19.03.2021 – V ZR 44/19Grunddienstbarkeit: Befugnis zur Ausübung unter der Bedingung einer EntgeltzahlungZitiert von 5
- BGH, 04.07.2013 – V ZB 151/12Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten Grundstücksmiteigentumsanteil nach Vereinigung zu aller Grundstücksteile zu Alleineigentum; Sicherungsvollstreckung und Grundbucheintragung einer Zwangshypothek aus einem DuldungstitelZitiert von 6
- BGH, 14.07.2011 – V ZB 271/10Bestellung eines Nießbrauchs am eigenen GrundstückZitiert von 8
- BGH, 12.02.2009 – IX ZB 112/06Insolvenzrecht: Unzulässigkeit der Anordnung der Zwangsverwaltung wegen § 89 Abs. 1 InsO bei einem aus der Insolvenzmasse freigegebenen Gegenstand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 27.10.1982 – II R 42/77
- OLG Thüringen, 06.11.2017 – 3 W 344/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1199#abs-1 (1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1199#abs-2 (2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.