Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrag
Verordnung zur Durchführung des Artikels 4 des Zustimmungsgesetzes zum …§ 32
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26630/32#abs-1 (1) Eine nach niederländischem Recht an einem Grundstück bestellte Hypothek gilt als Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 BGB). Die Entstehung einer Eigentümergrundschuld ist ausgeschlossen. Der Geldbetrag der Forderung bleibt in der bisherigen Höhe und Währung bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_26630/32#abs-2 (2) Die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer ist zulässig, selbst wenn die Schuldurkunde keinen besonderen Vermerk hierüber enthält. Dies ist in das Grundbuch einzutragen.